Primärprävention nach § 20 SGBV
Warum wurde der § 20 ins Leben gerufen?
In der heutigen Zeit stellen Bewegungsmangel, berufliche Überlastung, Tabak-, Alkoholkonsum und Ernährungsfehler maßgebliche Faktoren bei der Entstehung diverser Zivilisationskrankheiten dar. Da die medizinischen Behandlungserfolge bisher noch sehr überschaubar sind, wird eine Reduzierung der Krankheiten durch eine präventive positive Veränderung der Lebensgewohnheiten der Gesellschaft angestrebt.
Nach statistischen Erhebungen existiert ein signifikanter Zusammenhang zwischen Armut und Gesundheit, d.h., finanziell schwächer gestellte und minder gebildete Bevölkerungsgruppen betreiben statistisch betrachtet weniger Sport und weisen einen höheren Genussmittelkonsum auf. Die gesetzlichen Krankenkassen und der Staat fördern daher die Durchführung von Präventionskursen nach § 20 SGB V, um einer sozial bedingten Ungleichheit bei den Chancen auf eine gesunde Lebensführung entgegenzuwirken.
Was bedeutet der § 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung?
Dieser Paragraph ist im Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung) verankert und verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen 80-100 % der anfallenden Kosten für einen Präventionskurs zu übernehmen. Die entsprechenden Leistungen sind von jeder Krankenkasse in ihrer Satzung verankert.
Welche Ziele verfolgt der § 20?
- Erkrankungsrisiko Diabetes mellitus Typ 2 senken
- Erkrankte so schnell wie möglich erkennen und behandeln
- Sterblichkeitsrate durch Brustkrebs minimieren
- Reduktion von Tabakkonsum
- Bewegung fördern
- Gesundheitlich relevantes Wissen vermitteln
- Gesundheit im Alter steigern
- Reduktion von Alkoholkonsum
Handlungsfelder (HF) und Präventionsprinzipien (PP) der individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention
- HF Bewegungsgewohnheiten
- PP1: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
- PP2: Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
- HF Stress- und Ressourcenmanagement
- PP1: Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
- PP2: Förderung von Entspannung
- HF Ernährung
- PP1: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
- PP2: Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
- HF Suchtmittelkonsum
- PP1: Förderung des Nichtrauchens
- PP2: Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol (Reduzierung des Alkoholkonsums)
Welche Voraussetzungen muss der Kursleiter eines Präventionskurses erfüllen?
Gemäß § 20 SGB V ist es nur möglich Präventionskure anzubieten, wenn der Kursleiter neben der Konzepteinweisung spezielle fachwissenschaftliche-, fachpraktische- und fachübergreifende Kompetenzen vorweisen kann. Diese Voraussetzungen orientieren sich an den Handlungsfeldern und Präventionsprinzipien in denen sich der entsprechende Kurs bewegt. Sie werden detailliert im "GKV-Leitfaden Prävention" geregelt und beschrieben.
Welche Voraussetzungen muss ein bezuschusster § 20 Kurs erfüllen?
Jeder Kurs muss vom Anbieter im Vorfeld bei der Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) eingereicht, genehmigt und zertifiziert werden. Für diese Zertifizierung gilt es einige, vom GKV-Spitzenverband vorgegebene Kriterien, zu berücksichtigen. Ein kurzer Überblick:
- PFörderung von Stressbewältigungskompetenzen
- Fachpraktische Kompetenz
- Fachübergreifende Kompetenz
- Nachweis der entsprechenden Einweisung in das Kurskonzept
- Kurskonzept
- Ziele und Zielgruppe
- Inhalte
- Methoden und Medien
- Stundenzahl und Termine
- Teilnehmerzahl
- Kursgebühren
- Detaillierte Kursbeschreibung aller Unterrichtseinheiten
- Kursleitermanual und Teilnehmermaterial
Durchführung von § 20 Präventionskursen
Die Durchführung von Präventionskurse ist in den verschiedensten Einrichtungen möglich. Die verantwortliche Person ist hierbei aber nicht die Einrichtung selbst, diese stellt lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung, sondern nur der Kursleiter.
Erstattung der Kursgebühren
Im Vorfeld der Maßnahme muss der Kursleiter von den Teilnehmern die Kursgebühr einfordern. Diese treten in Vorlage und beantragen im Nachgang bei ihrer Krankenkasse eine Rückerstattung der Gebühr. Dieser kann nur zugestimmt werden, wenn der Kursleiter und der von ihm/ihr angebotene Kurs eine Zertifizierung und Zulassung für den angebotenen Präventionskurs vorweisen kann.