Fortbildungspflicht

Warum gibt es eine Fortbildungspflicht?

Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen tragen dazu bei, die Qualität therapeutischer Behandlungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Therapeuten sollen ihr Fachwissen aktualisieren, neue diagnostische und therapeutische Verfahren kennenlernen und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in ihre Arbeit einbeziehen.

Die rechtliche Grundlage bilden die Verträge nach § 125 Absatz 1 SGB V und die dazugehörigen Anlagen zur Fortbildung.

Die Fortbildungspflicht unterscheidet sich zwischen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Auch der persönliche Betrachtungszeitraum kann beispielsweise durch einen späteren Tätigkeitsbeginn oder längere Unterbrechungen abweichen.

Für wen gilt die Fortbildungspflicht?

Die konkreten Vorgaben richten sich nach der Berufsgruppe und der beruflichen Funktion. Besondere Anforderungen gelten vor allem für Praxisinhaber und fachliche Leitungen.

Wie viele Punkte werden benötigt?

Praxisinhaber und fachliche Leitungen müssen in der Regel 60 Fortbildungspunkte innerhalb von vier Jahren erwerben. Für angestellte Therapeuten können andere Vorgaben gelten.

Regelungen nach Berufsgruppe

Für zugelassene Leistungserbringer*innen und fachliche Leitungen in der Physiotherapie gilt eine Fortbildungsverpflichtung von 60 Fortbildungspunkten innerhalb von vier Jahren. Empfohlen wird, möglichst 15 Punkte pro Jahr zu erwerben.

Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Nicht genutzte Punkte können grundsätzlich nicht in den folgenden Betrachtungszeitraum übertragen werden.

Aktueller regulärer Betrachtungszeitraum: 01.08.2025 bis 31.07.2029

Wichtiger Hinweis: Der persönliche Zeitraum kann abweichen, beispielsweise bei einer späteren Zulassung, beim späteren Beginn als fachliche Leitung oder aufgrund einer nachgewiesenen Unterbrechung.

Zugelassene Leistungserbringer*innen und fachliche Leitungen in der Ergotherapie müssen ebenfalls 60 Fortbildungspunkte innerhalb von vier Jahren erwerben. Auch hier wird empfohlen, die Punkte möglichst gleichmäßig mit etwa 15 Punkten pro Jahr zu sammeln.

Ein Fortbildungspunkt entspricht 45 Minuten Unterricht. Eine Übertragung nicht genutzter Punkte in den nächsten Betrachtungszeitraum ist nicht möglich.

Aktueller regulärer Betrachtungszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2029

Besonderheit: Bis zu einem Drittel der erforderlichen Punkte kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise durch fachbezogene Kongresse, Fortbildungen zur Verbesserung von Praxisabläufen oder eine Referentinnen- beziehungsweise Dozentinnentätigkeit erworben werden.

Im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie benötigen zugelassene Leistungserbringer*innen und fachliche Leitungen 60 Fortbildungspunkte innerhalb eines vierjährigen Betrachtungszeitraums. Für angestellte Leistungserbringer*innen muss die Praxis sicherstellen, dass sie mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb von vier Jahren erwerben.

Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten.

Aktueller regulärer Betrachtungszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2029

Wichtig für Onlinefortbildungen: Nach der seit dem 1. Mai 2026 geltenden Regelung werden Onlinefortbildungen grundsätzlich nach derselben Zeiteinheit bewertet. Die frühere Vorgabe „1 FP für 90 Minuten“ sowie die Begrenzung auf 50 Prozent Onlineanteil sind in der aktuellen Anlage nicht mehr enthalten.

FAQ: Häufige Fragen zu Fortbildungen und Weiterbildungen

Fortbildung und Weiterbildung sind nicht dasselbe. 
Fortbildungen dienen der Aktualisierung und Erweiterung des beruflichen Fachwissens. Dafür können Fortbildungspunkte vergeben werden. 
Zertifikatsweiterbildungen vermitteln zusätzliche Qualifikationen. In der Physiotherapie sind bestimmte Weiterbildungen Voraussetzung dafür, besondere Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen zu dürfen. Dazu gehören beispielsweise Manuelle Therapie, gerätegestützte Krankengymnastik und komplexe physikalische Entstauungstherapie. Ein Fortbildungszertifikat führt daher nicht automatisch zu einer Abrechnungserlaubnis.

In der Regel anerkennungsfähig:

  • Aktuelle und möglichst evidenzbasierte Erkenntnisse aus dem jeweiligen Therapiebereich
  • Fachlich relevante Inhalte aus angrenzenden Berufs- und Fachgebieten
  • Neue diagnostische oder therapeutische Verfahren
  • Inhalte zur Heilmittel-Richtlinie und zu den jeweiligen Versorgungsverträgen
  • Fachbezogene Kongresse im jeweils zulässigen Umfang
  • Berufsbezogene Studiengänge und Weiterbildungen
  • Interaktive Onlinefortbildungen mit dokumentierter Teilnahme

In der Regel nicht anerkennungsfähig:

  • Reines Selbststudium ohne Interaktion und Teilnahmenachweis
  • Allgemeine EDV- oder IT-Schulungen
  • Reine Marketing-, Steuer- oder Abrechnungsseminare
  • Allgemeine Praxisgründungsseminare
  • Mitgliederversammlungen, Messen und Ausstellungen
  • Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
  • Fortbildungen ohne ausreichenden Bezug zum jeweiligen Heilmittelbereich

Die genaue Anerkennung richtet sich immer nach den Bestimmungen der jeweiligen Berufsgruppe.

Ja, interaktive Onlinefortbildungen können anerkannt werden. Dafür müssen sich die Teilnehmenden registrieren, ihre Teilnahme muss dokumentiert werden und während der Fortbildung muss eine direkte Interaktion mit den Dozierenden möglich sein. Reine Videoaufzeichnungen, Webcasts oder Lernprogramme ohne Interaktionsmöglichkeit und ohne Teilnahmenachweis reichen grundsätzlich nicht aus.

Damit eine Fortbildung oder Weiterbildung nachgewiesen werden kann, sollte die Teilnahmebescheinigung mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung und Thema der Fortbildung
  • Veranstaltungsort beziehungsweise Hinweis auf das Onlineformat
  • Vor- und Nachname der teilnehmenden Person
  • Geburtsdatum, sofern es für die jeweilige Berufsgruppe vorgeschrieben ist
  • Kurzbeschreibung der Fortbildungsinhalte
  • Name, Berufsbezeichnung beziehungsweise Qualifikation der dozierenden Person
  • Anzahl der Unterrichtseinheiten und Fortbildungspunkte
  • Angaben und Unterschrift des Veranstalters gegebenenfalls Unterschrift der dozierenden Person
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