Primärprävention §20 SGBV
§ 20 SGB V - Verständlich erklärt
Warum wurde der § 20 ins Leben gerufen?
In der heutigen Zeit stellen Bewegungsmangel, berufliche Überlastung, Tabak-, Alkoholkonsum und Ernährungsfehler maßgebliche Faktoren bei der Entstehung diverser Zivilisationskrankheiten dar. Da die medizinischen Behandlungserfolge bisher noch sehr überschaubar sind, wird eine Reduzierung der Krankheiten durch eine präventive positive Veränderung der Lebensgewohnheiten der Gesellschaft angestrebt.
Nach statistischen Erhebungen existiert ein signifikanter Zusammenhang zwischen Armut und Gesundheit, d.h., finanziell schwächer gestellte und minder gebildete Bevölkerungsgruppen betreiben statistisch betrachtet weniger Sport und weisen einen höheren Genussmittelkonsum auf. Die gesetzlichen Krankenkassen und der Staat fördern daher die Durchführung von Präventionskursen nach § 20 SGB V, um einer sozial bedingten Ungleichheit bei den Chancen auf eine gesunde Lebensführung entgegenzuwirken.
Was bedeutet der § 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung?
Dieser Paragraph ist im Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung) verankert und verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen 80-100 % der anfallenden Kosten für einen Präventionskurs zu übernehmen. Die entsprechenden Leistungen sind von jeder Krankenkasse in ihrer Satzung verankert.
Welche Ziele verfolgt der § 20?
Zu den zentralen Zielen zählen die Senkung des Erkrankungsrisikos für Diabetes mellitus Typ 2, die frühzeitige Erkennung und Behandlung Erkrankter sowie die Minimierung der Sterblichkeitsrate durch Brustkrebs. Darüber hinaus geht es um die Reduktion von Tabak- und Alkoholkonsum, die Förderung von Bewegung, die Vermittlung gesundheitlich relevanten Wissens sowie die Steigerung der Gesundheit im Alter.
Handlungsfelder (HF) und Präventionsprinzipien (PP) der individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention
- HF Bewegungsgewohnheiten
- PP1: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
- PP2: Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
- HF Stress- und Ressourcenmanagement
- PP1: Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
- PP2: Förderung von Entspannung
- HF Ernährung
- PP1: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
- PP2: Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
- HF Suchtmittelkonsum
- PP1: Förderung des Nichtrauchens
- PP2: Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol (Reduzierung des Alkoholkonsums)
Welche Voraussetzungen muss der Kursleiter eines Präventionskurses erfüllen?
Gemäß § 20 SGB V ist es nur möglich Präventionskure anzubieten, wenn der Kursleiter neben der Konzepteinweisung spezielle fachwissenschaftliche-, fachpraktische- und fachübergreifende Kompetenzen vorweisen kann. Diese Voraussetzungen orientieren sich an den Handlungsfeldern und Präventionsprinzipien in denen sich der entsprechende Kurs bewegt. Sie werden detailliert in Kapitel 2 im „GKV-Leitfaden Prävention“ geregelt und beschrieben.
Welche Voraussetzungen muss ein bezuschusster § 20 Kurs erfüllen?
Jeder Kurs muss vom Anbieter im Vorfeld bei der Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) eingereicht, genehmigt und zertifiziert werden. Für diese Zertifizierung gilt es einige, vom GKV-Spitzenverband vorgegebene Kriterien, zu berücksichtigen. Ein kurzer Überblick:
- Qualifikation der Kursleitung
- Kurskonzept
- Ziele und Zielgruppe
- Inhalte
- Methoden und Medien
- Stundenzahl und Termine
- Teilnehmerzahl
- Kursgebühren
- Detaillierte Kursbeschreibung aller Unterrichtseinheiten
- Kursleitermanual und Teilnehmermaterial
Durchführung von § 20 Präventionskursen
Die Durchführung von Präventionskurse ist in den verschiedensten Einrichtungen möglich. Die verantwortliche Person ist hierbei aber nicht die Einrichtung selbst, diese stellt lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung, sondern nur der Kursleiter.
Erstattung der Kursgebühren
Im Vorfeld der Maßnahme muss der Kursleiter von den Teilnehmern die Kursgebühr einfordern. Diese treten in Vorlage und beantragen im Nachgang bei ihrer Krankenkasse eine Rückerstattung der Gebühr. Dieser kann nur zugestimmt werden, wenn der Kursleiter und der von ihm/ihr angebotene Kurs eine Zertifizierung und Zulassung für den angebotenen Präventionskurs vorweisen kann.
Häufige Fragen zur Primärprävention nach § 20 SGB V
Wichtige Informationen zu Präventionskursen, Kursleiterqualifikationen und der Zertifizierung.
Was ist Primärprävention nach § 20 SGB V?
Primärprävention umfasst Maßnahmen, die gesundheitliche Risiken reduzieren und gesundheitsfördernde Verhaltensweisen stärken sollen. Präventionskurse nach § 20 SGB V können unter bestimmten Voraussetzungen von gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden.
Welche Handlungsfelder gibt es in der Primärprävention?
Zur individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention gehören die Handlungsfelder Bewegungsgewohnheiten, Stress- und Ressourcenmanagement, Ernährung sowie Suchtmittelkonsum. Für jedes Handlungsfeld gelten unterschiedliche Präventionsprinzipien und Anforderungen.
Welche Qualifikation benötigt eine Kursleitung?
Die erforderliche Qualifikation hängt vom jeweiligen Handlungsfeld und Präventionsprinzip ab. In der Regel müssen fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen sowie gegebenenfalls eine Einweisung in das verwendete Kurskonzept nachgewiesen werden.
Reicht eine Kursleiter-Fortbildung automatisch für die Anerkennung aus?
Nicht automatisch. Neben einer Fortbildung oder Konzepteinweisung werden häufig eine passende berufliche Grundqualifikation und weitere fachliche Kompetenzen vorausgesetzt. Ob alle Anforderungen erfüllt sind, wird anhand der jeweils geltenden Prüfkriterien beurteilt.
Was ist die Zentrale Prüfstelle Prävention?
Die Zentrale Prüfstelle Prävention, kurz ZPP, prüft Präventionsangebote im Auftrag beteiligter Krankenkassen. Dabei werden unter anderem die Qualifikation der Kursleitung und das eingereichte Kurskonzept anhand der geltenden Anforderungen kontrolliert.
Muss ein Präventionskurs zertifiziert werden?
Wenn Teilnehmende für einen Kurs eine Bezuschussung durch ihre gesetzliche Krankenkasse beantragen möchten, müssen die Voraussetzungen der Krankenkassen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel eine erfolgreiche Prüfung des Kursangebotes und der Kursleitung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention.
Welche Unterlagen werden für ein Kurskonzept benötigt?
Erforderlich sein können unter anderem Angaben zu Zielen, Zielgruppe, Inhalten, Methoden, Medien, Kursdauer, Terminen und Teilnehmerzahl. Zusätzlich werden in der Regel detaillierte Stundenbilder, ein Kursleitermanual und Materialien für die Teilnehmenden benötigt.
Wie funktioniert die Erstattung der Kursgebühren?
Häufig bezahlen Teilnehmende die Kursgebühr zunächst selbst und reichen nach erfolgreicher Teilnahme eine Bescheinigung bei ihrer Krankenkasse ein. Ob und in welcher Höhe Kosten erstattet werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse, deren Satzung und den erfüllten Teilnahmebedingungen ab.
Wo können Präventionskurse durchgeführt werden?
Präventionskurse können beispielsweise in Praxen, Gesundheitseinrichtungen, Betrieben, Kursräumen oder anderen geeigneten Einrichtungen stattfinden. Entscheidend sind die qualifizierte Kursleitung, ein geeignetes Kurskonzept und die Einhaltung der geltenden Kriterien.
